DATENSCHUTZ GRUNDVERORDNUNG (EU - DSGVO)

Schützen Sie sich vor hohen Bußgeldern!

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Diese EU-Verordnung ersetzt nationale Datenschutzgesetze durch unmittelbar geltendes EU-Recht und ist bis zum 25. Mai 2018 umzusetzen.

Wen betrifft es?

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Alle Unternehmen und Organisationen, die Waren oder Dienstleistungen anbieten!

Was sind personenbezogene Daten?

Was sind personenbezogene Daten?

Daten wie: 

Adressen, Vorname-Nachname, Telefonnummern, Ausweisnummer, Bankverbindungen, Fotos, E-Mail-Adresse, Krankheit, Religion,IP-Adressen, Standortinformationen, Website-Verhalten, etc., die in Zusammenhang mit einer Person gebracht werden können.

In elektronischer Form oder auf Papier!

Was macht der Datenschutz Beauftragte gemäß der neuen EU DSGVO?

Was macht der Datenschutz Beauftragte gemäß der neuen EU DSGVO?

Er prüft die Abläufe des Unternehmens, bei denen personenbezogene Daten verwendet werden.

Er prüft dabei, ob z. B. wirklich alle vorhandenen Daten zur Ausführung der Tätigkeit benötigt werden.

Daten, die nicht zur Ausführung der Tätigkeit benötigt werden, müssen gelöscht werden. Der betroffene der personenbezogenen Daten hat das Recht auf „Vergessen“ seiner Daten.

Der Datenschutzbeauftragte wirkt dabei mit, die Abläufe an die Anforderungen des Datenschutzes anzupassen.

Er hilft bei der Dokumentation aller Abläufe und bei der Erstellung des „Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten“.

Er überprüft regelmäßig die Einhaltung der Verarbeitungstätigkeiten.

Welche Rechte hat eine Person, deren Daten von einem Unternehmen gespeichert werden?

Welche Rechte hat eine Person, deren Daten von einem Unternehmen gespeichert werden?
Jedermann hat das Recht, innerhalb von 1 Monat Auskunft über die Daten zu bekommen, die zu seiner Person gespeichert bzw. verarbeitet werden.

In welcher Form kann ein Datenschutz Beauftragter tätig werden ?

In welcher Form kann ein Datenschutz  Beauftragter tätig werden ?

1. interner Datenschutzbeauftragter.
2. Externer Datenschutzbeauftragter
3. Berater des internen Datenschutzbeauftragten

BMG EDV Systeme steht Ihnen bei der Umsetzung in Form als fachkundiger Berater für Ihren internen/externen
Datenschutzbeauftragten zur Seite.
Wichtig ist, dass Sie sämtliche Schritte zeitnah umsetzen und einen geeigneten Datenschutzbeauftragten (DSB) suchen.
Wir helfen Ihnen gerne dabei und schützen Sie vor hohen Bußgeldern. 

Die häufigsten Irrtümer:

Ich bin bestimmt nicht betroffen...

Auch kleine Firmen sind von der EU-DSGVO betroffen, unabhängig von der Anzahl an relevanten Daten.
Denn es gilt: die DSGVO tritt ein, sobald im Betrieb personenbezogene Daten ganz oder zum Teil automatisiert gespeichert und / oder verarbeitet werden oder in einem Dateisystem gespeichert sind.

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Was ist jetzt zu tun:

Bestandsaufnahme machen - DSGVO Art. 30

Um sich im Dschungel der Datenschutzgesetze zurecht zu finden, hilft eine Bestandsaufnahme der im Unternehmen verarbeiteten personenbezogenen Daten. Das sogenannte Verfahrens-verzeichnis ist für viele Unternehmen verpflichtend.
Gesetz: DSGVO Art. 30, Erwägungsgründe 13 und 82.

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BMG EDV-SYSTEME setzt die Technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) i.S.d. Art. 32 DSGVO für Sie um:

1. Vertraulichkeit - 1.1. Zutrittskontrolle
Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren. Als Maßnahmen zur Zutrittskontrolle können zur Gebäude- und Raumsicherung unter anderem automatische Zutrittskontrollsysteme, Einsatz von Chipkarten und Transponder, Kontrolle des Zutritts durch Pförtnerdienste und Alarmanlagen eingesetzt werden. Server, Telekommunikationsanlagen, Netzwerktechnik und ähnliche Anlagen sind in verschließbaren Serverschränken zu schützen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Zutrittskontrolle auch durch organisatorische Maßnahmen zu stützen.
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3.1. Verfügbarkeitskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind. Hier geht es um Themen wie eine unterbrechungsfreie Stromversorgung, Klimaanlagen, Brandschutz, Datensicherungen, sichere Aufbewahrung von Datenträgern, Virenschutz, Raidsysteme, Plattenspiegelungen etc
(Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
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